Stadtverband für Sport Homburg (SAAR) e.V.

Satzung vom 23. September 2019

§1
Name, Zweck und Sitz

Der Verein führt den Namen „Stadtverband für Sport Homburg (Saar) e. V.“, nachfol­gend Stadtverband genannt, hat seinen Sitz in Homburg (Saar) und ist eingetragen im Vereinsregister Nr. 453. Sein Zweck ist die Förderung des Sports, insbesondere des Sports in den Homburger Vereinen.

§2
Gemeinnützigkeit

  • Der Stadtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen und Projekte zur Förderung des Sports in Homburger Vereinen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann beschließen, dass einzelne Vorstandsmitglieder eine im Verhältnis zu ihren Tätigkeiten angemessene Aufwandsentschädigung aus Mitteln des Vereins auf der Grundlage eines Dienstvertrages erhalten.
  • Die Vorstandsmitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere prüffähig belegte Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Aufwand muss im Laufe des Jahres, in dem er entstanden ist, geltend gemacht werden.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§3
Aufgaben
  • Aufgabe des Vereins ist es,
  1. den Sport in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu fördern;
  2. die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Stadt, Behörden und Verbänden zu vertreten;
  3. die Zusammenarbeit der Sportvereine untereinander zu fördern,
  4. die Zusammenarbeit von Schulen, Hochschulen und Vereinen im Bereiche des Sports zu pflegen sowie eine verantwortungsvolle und zeitgemäße Jugenderziehung und Jugendpflege zu fördern;
  5. durch geeignete Maßnahmen den Sport in den Vereinen zu fördern,
  6. Termine für größere Sportveranstaltungen im Rahmen des Zweckbetriebes festzulegen oder zu koordinieren,
  7. die Stadt Homburg in sportbaulichen und sportfachlichen Angelegenheiten zu beraten,
  8. Vorschläge über den Neubau, die Veränderung und Verbesserung von Sportanlagen nach Bedarf auszuarbeiten und an die Stadt Homburg heranzutragen;
  9. zu Anträgen der Mitgliedsvereine an den Rat und die Verwaltung der Stadt Homburg Stellung zu nehmen.
  • Außerdem fallen in den Zuständigkeitsbereich des Stadtverbandes alle Angelegenheiten, die den Sport betreffen und über das einzelne Vereinsinteresse hinausgehen.
  • Zur Durchführung seiner Aufgaben arbeitet der Stadtverband mit dem Sportamt der Stadt Homburg zusammen.
§4
Jugendarbeit
  • Die Jugend der Homburger Turn- und Sportvereine ist als Jugendausschuss im Stadtverband für Sport korporativ eingebunden.
  • Aufgaben und Ziele regelt die Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung des Stadtverbandes für Sport stehen darf.
§5
Entstehung der Mitgliedschaft
  • Mitglied kann jeder dem Landessportverband oder einem der angegliederten Fachverbände gemeldete Homburger Sportverein werden. Der Verein muss als gemeinnützig steuerlich anerkannt sein.
  • Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist die Satzung des Vereins sowie die Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit des Vereins beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet in allen Fällen der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig.
  • Die Mitglieder verpflichten sich, dem Stadtverband jährlich eine Mitglieder-bestandserhebung vorzulegen und den in § 17 dieser Satzung festgelegten Beitrag zu entrichten.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft wird beendet
  1. durch freiwilligen Austritt,
  2. durch Auflösung des Mitgliedsvereins,
  3. durch Ausschluss
  4. durch den bestandskräftigen Widerruf der Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Mitgliedsvereins.
  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Stadtverbandes unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalender Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
  • Wird ein Verein aufgelöst, so scheidet er mit dem Tag der Auflösung aus.
  • Bei groben Verstößen gegen die Beschlüsse der Delegiertenversammlung kann der betreffende Verein durch die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit angemessener Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
  • Mitgliedsvereine, die ihrer Beitragspflicht gem. § 17 trotz Mahnung nicht nachgekommen sind, können bis zu deren Erfüllung keine Mitgliedschaftsrechte ausüben. Wird die Beitragspflicht nach der zweiten schriftlichen Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen erfüllt, endet die Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes nach Ablauf dieses Zeitraumes. Das Ende der Mitgliedschaft ist dem Verein schriftlich bekannt zu geben.
  • Der Beitragspflicht gem. § 17 ist die Pflicht zur Vorlage der Bestandserhebung gem. § 5 3 gleichgestellt.
§7
Organe

Organe des Stadtverbandes sind

  • der Vorstand,
  • der Sportausschuss,
  • die Delegiertenversammlung.
§8
Vorstand
  • Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für drei Jahre gewählt und ist von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
  1. dem Präsidenten,
  2. dem 1. Vorsitzenden,
  3. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  4. dem Geschäftsführer,
  5. dem Kassenwart,
  6. dem Technischen Leiter,
  7. dem Pressewart,
  8. bis zu sechs Beisitzern,
  9. dem 1. und 2. Vorsitzenden der Homburger Sportjugend (beide können sich durch Vorstandsmitglieder der Sportjugend vertreten lassen).
  • Die Wahl des Präsidenten erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes.
  • Geschäftsführer ist der jeweilige Leiter des Sportamtes der Stadt Homburg.
  • Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, ausgenommen der Präsident, der 1. Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, kann der Vorstand bis zur nächsten Delegiertenversammlung kommissarisch einen Vertreter bestellen.
§9
Aufgaben des Vorstandes
  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden bzw. die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Präsident repräsentiert den Stadtverband im Einvernehmen mit dem Vorstand.
  • Aufgabe des Vorstandes ist es, die Interessen der ihm angeschlossenen Vereine hinsichtlich der in § 3 genannten Aufgaben zu vertreten.
  • Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung ein, bereitet die Beschlüsse vor und führt sie aus.
§10
Sportausschuss
  • Der Sportausschuss besteht aus dem Technischen Leiter, den Spartenleitern der im Stadtverband vertretenen Sportarten sowie je einem Vertreter des Schulsports, des Hochschulsports und der Aktionsgemeinschaft Sportabzei Seine Bestätigung erfolgt durch die Delegiertenversammlung nach vorhergehender Wahl in den Vereinen bzw. Abteilungen der einzelnen Sportarten. Es gehören ihm außerdem der Sportarzt und der Geschäftsführer an.
  • Den Vorsitz im Sportausschuss führt der Technische Leiter, der den Sportausschuss im Bedarfsfall vollzählig oder entsprechend der jeweiligen Aufgaben teilweise einberuft.
§11
Aufgaben des Sportausschusses

Aufgabe des Sportausschusses ist es, den Vorstand in allen sportlichen Fragen zu beraten sowie die vom Stadtverband beschlossenen Projekte und Maßnahmen technisch vorzubereiten und durchzuführen.

§12
Delegiertenversammlung

(1) In die Delegiertenversammlung entsenden die Mitgliedsvereine legitimierte Vertreter, und zwar für je angefangene einhundert ihrer Mitgliederzahl einen Delegierten. Jeder anwesende Delegierte hat eine Stimme. Die Vorstandsmitglieder des Stadtverbandes sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie gleichzeitig als legitimierte Vertreter ihres Vereins anwesend sind.

(2)  Für die Ermittlung der Anzahl der zu entsendenden Delegierten sind die Mitgliederzahlen der aktuellen Bestandserhebung des Stadtverbandes zugrunde zu legen.

(3)  Stimmberechtigt ist nur der Verein, der seine satzungsgemäße Verpflichtung nach § 5 Absatz 3 dieser Satzung erfüllt.

§13
Aufgaben der Delegiertenversammlung

  • Der Stadtverband hält alle drei Jahre eine Delegiertenversammlung ab. Sie wird vorn Vorstand einberufen und vom 1. Vorsitzenden geleitet.
  • In der Delegiertenversammlung sind der Vorstand und zwei Kassenprüfer zu wählen sowie der Sportausschuss zu bestätigen. Die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt unter Leitung eines zu wählenden In der Delegiertenversammlung sind ein Geschäftsbericht, ein Kassenbericht und ein Kassenprüfbericht abzugeben.
  • Die Einberufung weiterer Delegiertenversammlungen ist in das Ermessen des Vorstandes gestellt. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Delegiertenversammlung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
  • Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder des Vorstandes, die sich hervorragend um die Förderung des Sports verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vorstandes mit Sitz oder Ehrenvorsitzenden mit Sitz ernennen.
§14
Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung können die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes näher beschrieben werden.

§15
Gemeinsame Maßnahmen

Bei gemeinsamen Maßnahmen und Projekten unterstützen die Vereine den Stadtverband. Sie stellen Mitarbeiter, Geräte und Material. Bei Beschädigung oder Verlust von Geräten haftet der Stadtverband.

§16
Beschlüsse

  • Die Delegiertenversammlung und die übrigen Organe entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mitgliedervereine verpflichten sich, die Be­schlüsse der Delegiertenversammlung an
  • Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der gültigen Stimmen in der Delegiertenversammlung .
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Der Termin der Delegiertenversammlung ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Anträge müssen drei Wochen vorher schriftlich und begründet dem Vorstand des Stadtverbandes vorliegen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Ta
  • Zur Beschlussfassung im Vorstand ist die Anwesenheit von mindestens 5 der satzungsgemäß festgelegten Zahl der Mitglieder erforderlich.
  • Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sind Protokolle aufzunehmen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§16 a: Information zum Datenschutz

1) Der nachfolgende Abschnitt beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedsvereins nimmt der Stadtverband für Sport Homburg ( Saar ) e.V. folgende personenbezogene Daten der jeweiligen Vorsitzenden der Vereine auf:

– Name des / der 1. Vorsitzenden

– Adresse des / der 1. Vorsitzenden

– Bankverbindung(en) des Vereines

– E-Mail-Adresse des / der 1. Vorsitzenden

– Telefonnummer des / der 1. Vorsitzenden

– Mobilfunknummer des / der 1. Vorsitzenden

3) Diese Informationen werden in dem verbandseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Nach Art. 6 Abs.1 b und f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verband erforderlich oder aufgrund eines berechtigten Interesses gerechtfertigt sind.

4) Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Verbandspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungserklärung der betroffenen Personen unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Die Entscheidung zu Erhebung weiterer personenbezogener Daten und der Veröffentlichung trifft die betroffene Person freiwillig. Das Einverständnis kann die betroffene Person jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Stadtverband für Sport Homburg ( Saar ) e.V., Geschäftsstelle, Am Forum 5, 66424 Homburg, widerrufen.

5) Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitgliedes aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht.

6) Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmung bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.

7) Die betroffene Person hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung. Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an die Geschäftsstelle des Stadtverbandes für Sport Homburg (Saar) e.V., Am Forum 5, 66424 Homburg, zu stellen.

8) Das Mitglied hat ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde. Zuständig ist dafür das unabhängige Datenschutzzentrum Saarland, Fitz-Dobisch-Straße12, 66111Saarbrücken.

§17
Kasse und Vermögen
  • Das Geschäftsjahr des Stadtverbandes ist das Kalenderjahr.
  • Für seine Geschäftsbedürfnisse erhebt der Stadtverband einen Beitrag von seinen Mitgliedern, dessen Höhe die Delegiertenversammlung festsetzt und der am 31. März eines Jahres fällig ist. Daneben bemüht er sich, Zuwendungen der öffentlichen Hand und sonstiger Institutionen zu erhalten.
  • Der Beitrag errechnet sich aus einem Grundbetrag pro Verein sowie aus der Zahl der Vereinsmitglieder.
§18
Auflösung des Stadtverbandes

  • Der Stadtverband kann nur aufgelöst werden durch eine außerordentliche Delegiertenversammlung, auf deren fristge­mäßer Einladung dieser Tagesordnungspunkt verzeichnet ist und mindestens Vierfünftel der anwesenden Stimmberechtigten es beschließen.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Homburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
§19
Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Delegiertenversammlung am 23. September 2019 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Homburg, 30. September 2019

( Astrid Bonaventura )

  1. Vorsitzende