zu Investitionsmaßnahmen von Sportvereinen

Sehr geehrte Damen und Herren Vorsitzende,
der Stadtverband für Sport Homburg e.V. hat die folgenden Auslegungen der Zuschuss-richtlinien der Kreisstadt Homburg, die von den Mitgliedsvereinen bei der Beantragung von städt. Investitionfördermitteln unbedingt zu beachten sind, neu beschlossen:
Der Zuschussantrag muss vom jeweiligen Vereinsvorsitzenden unterschrieben werden.
Stichtag für die Abgabe der Zuschussanträge beim Amt für Schule und Sport ist verbindlich der 30. September des laufenden Haushaltsjahres. Nach diesem Termin eingehende Anträge werden erst im darauf folgenden Jahr bearbeitet.
Mit der Maßnahme, für die eine Zuwendung beantragt wird, darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Gremien über eine Förderung entschieden haben oder eine Zustimmung zum sofortigen Beginn der Maßnahme durch das Amt für Schule und Sport sowie der Sportplanungskommission erteilt wurde.
Sofern Zuwendungen für Maßnahmen vor deren Beginn bewilligt werden, erfolgt eine Auszahlung grundsätzlich erst bei Anzeige des Baubeginns und der Vorlage von Rechnungsbelegen. In Ausnahmefällen kann ein Zuschuss unter Vorbehalt auf ein gesondert einzurichtendes Konto überwiesen werden und ist zurückzuzahlen, falls mit der betr. Maßnahme nicht bis zu einem im jeweiligen Einzelfall festzulegenden Termin begonnen worden ist.
Ein Zuschussantrag muss parallel auch bei der Sportplanungskommission oder beim zuständigen Verband gestellt werden, der entsprechende Bescheid ist vor der Beratung in den Gremien unbedingt vorzulegen.
Die Vorlage eines Verwendungsnachweises ist zwingend erforderlich, nicht zweckentsprechend verwendete Mittel werden zurückgefordert und sind zurückzuzahlen.
Wartezeit: Ein Verein hat im Anschluss an eine geförderte Maßnahme bzw. nach deren abschließender Finanzierung grundsätzlich im folgenden Jahr keine Antragsberechtigung zur Bezuschussung von weiteren Investitionsmaßnahmen, die nicht zwingend erforderlich sind. Eine Wartezeit ist grundsätzlich nicht einzuhalten, wenn dadurch erhebliche Folgeschäden verbunden wären oder die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften dies erfordert.
Der beantragende Verein muss Eigentümer oder Erbpachtberechtigter des betreffenden Objektes sein und hat einen ausreichenden Versicherungsschutz nachzuweisen.
Der Förderungshöchstbetrag für eine Maßnahme soll jährlich nicht mehr als 20 % der im städt. Haushalt jeweils bereitgestellten Investitionsfördermittel betragen. Die zuständigen Gremien können über die Höhe des Zuschusses entweder von Jahr zu Jahr neu entscheiden oder eine Förderungshöchstdauer von bis zu 3 Jahren mit dem jährlichen Höchstbetrag festsetzen.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Jugendarbeit der Antrag stellenden Vereine werden bei den Beratungen über die Zuschussvergabe miteinbezogen.
Die vom Rat der Stadt Homburg beschlossenen Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung des Sports behalten unverändert weiter ihre Gültigkeit. Die Ihnen heute mitgeteilte Auslegung und Anwendung dieser Richtlinien durch den Stadtverband für Sport soll unter Berücksichtigung der veränderten kommunalen Haushaltslage das Verfahren bei der Zuschussgewährung transparenter machen.
Wir bitten die Mitgliedsvereine um Kenntnisnahme und Beachtung.
Downloads:
Bestandserhebung Formular 2023
Zuschussantrag für Baumaßnahmen